Friedhof Kelheimwinzer im November 2018

Bilder von Ingrid Roithmeier

Auszug aus der Friedhofsordnung

§ 8 Ruhezeit

 

Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt für Leichen und Aschenreste 15 Jahre, für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 10 Jahre.

 

§ 12 Einzelgräber

 

Ein Einzelgrab besteht aus einer Grabstelle. In ihm können ein Sarg und, falls die Bodenbeschaffenheit eine Tieferlegung zulässt, ein weiterer Sarg beigesetzt werden.

 

§ 13 Doppelgräber

 

Ein Doppelgrab besteht aus 2 Grabstellen. In ihm können 2 Särge und, falls die Bodenbeschaffenheit eine Tieferlegung zulässt, weitere 2 Särge beigesetzt werden.

 

§ 14 Wahlgräber

 

Die Gräber im Friedhof Kelheimwinzer sind grundsätzlich Wahlgräber! Bei Wahlgräbern wird ein Sondernutzungsrecht begründet, das nach Ablauf verlängert werden kann.

 

§ 15 Urnengräber

 

In einem Urnengrab dürfen bis zu 2 Urnen aufgenommen werden. Urnen dürfen auch in Einzel- oder Doppelgräbern beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 3 Urnen statt 1 Sarges.

 

§ 20 Beendigung von Nutzungsrechten

 

Bei Beendigung des Nutzungsrechtes hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte auf eingene Koseten zu räumen.

 

§ 21 Gestaltungsgrundsätze

 

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird.

Das Grabmahl darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht aufdringlich wirken. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs entsprechen.

 

§ 22 Anlegung und Instandhaltung der Gräber

 

Jede Grabstätte ist unter Beachtung der Grundstätze des § 21 vom Nutzungsberechtigten spätestens 6 Monate nach der letzten Bestattung anzulegen und dauernd instand zu halten.

 

§ 24 Fundamentierung und Befestigung von Grabmäler

 

Die Grabmäler sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks herzustellen, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Grabmäler sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich für den Zustand und für alle Schäden ist der Nutzungsberechtigte.